=> Verfahren - Auswahl

Befreiung von der Hundesteuer

EINLEITUNG

Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters

ABLAUF

Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

UNTERLAGEN

Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B (LL)", "Bl (LL)", "aG (LL)" oder "H (LL)"

KOSTEN

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde